Umfassende Arbeitgeberpflichten seit dem 01.08.2022 bei Arbeitsverträgen
Herr Rechtsanwalt Veit Reichert von der Anwaltskanzlei Reichert stellt in seinem Vortrag am 26.08.2022 die notwendigen Änderungen nach dem nunmehr aktuellen Nachweisgesetz vor. Herr Rechtsanwalt Reichert erläutert den Hintergrund der neuen Regelungen und skizziert, wie Arbeitgeber nunmehr regieren sollten.
Herr Rechtsanwalt Reichert erläutert zunächst den Hintergrund der aktuellen Änderungen und stellt sehr deutlich dar, dass jeder Arbeitgeber betroffen sei, wenn Arbeitnehmer beschäftigt würden oder Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten. Er wies insbesondere darauf hin, dass die neue Regelung seit dem 01.08.2022 gelten würden und die Nichteinhaltung der entsprechenden Regeln mit einem Bußgeld von bis zu EUR 2000,- geahndet werden könnte. Im Falle, dass Arbeitgeber daher die neuen Regeln noch nicht umgesetzt hätten, könnten bereits jetzt möglicherweise Bußgelder drohen.
Herr Rechtsanwalt Reichert erläuterte den unterschiedlichen Umgang mit bestehenden Arbeitsverhältnissen oder mit nunmehrigen geplanten bzw. bereits feststehenden Neueinstellungen. Insbesondere bei bestehenden Arbeitsverhältnissen sei darauf zu achten, dass bei sogenannten Altverträgen der Arbeitgeber erst auf Nachfrage des jeweiligen Mitarbeiters aktiv werden müsste. In einem solchen Fall müssten die entsprechenden einzelnen aufzuführenden Punkte nach dem Nachweisgesetz mitgeteilt werden, wobei er auf eine entsprechende Stichwortliste der Anwaltskanzlei Reichert verweist, die als Muster hier heruntergeladen werden könne. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei lediglich um ein Muster handele, dass sich aus dem Nachweisgesetz ergebe und keine juristische Beratung im Einzelfall ersetze und daher für ein solches allgemeines Muster keine Haftung übernehmen werden könne. Selbstverständlich könne sich ein entsprechender Arbeitgeber zur Beratung des konkreten Einzelfalls in der Kanzlei melden.
Herr Rechtsanwalt Reichert wies sodann auf die Tatsache hin, dass bei Neueinstellungen seit dem 01.08.2022 die erforderlichen Angaben nach dem Nachweisgesetz bereits in dem Arbeitsvertrag enthalten sein müssten, wobei dies an sich bereits in das Dokument aufgenommen werden könne oder als Mitteilung hinsichtlich der jeweiligen erforderlichen Punkte, die dem Arbeitnehmer dann auszuhändigen sei. Auch hierzu könne die erwähnte Stichwortliste als Muster herangezogen werden, wobei Herr Rechtsanwalt Reichert nochmal auf eine mögliche rechtsanwaltliche Beratung hinwies, für die dann auch eine Haftung übernommen werden könne.
Sehr deutlich wurde Herr Rechtsanwalt Reicherts Hinweis, dass die entsprechenden Angaben nach dem Nachweisgesetz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung nicht online oder per Mail mitgeteilt werden dürfen, vielmehr rein „schriftlich“. In diesem Kontext bedeute insbesondere die Schriftlichkeit, dass die Mitteilung der Angaben auch auf Papier erfolgen müsste. Allein die Verletzung des Schriftlichkeitsgebotes könne ein entsprechendes Bußgeld nach sich ziehen.
Im Folgenden ging Herr Rechtsanwalt Reichert die einzelnen Angaben gemäß § 2 I Nachweisgesetz mit den Teilnehmern des Vortrags durch und wies auf einzelne spezielle Besonderheiten hin, die nach seinem Dafürhalten in der Regel bei Arbeitsverträgen tatsächlich üblicherweise nicht enthalten seien. Hierzu gehörten zum Beispiel auch Hinweise auf ein mögliches mobiles Arbeiten, die Beschreibung der Tätigkeiten, Fälligkeit und Art der Auszahlung der Vergütung von Überstunden, Angaben zu Ruhepausen und Ruhezeiten von Arbeitnehmern, eine Mindestanzahl von zu vergütenden Stunden bei Abrufarbeit, Fristen zur Mitteilung der Verteilung beziehungsweise der Lage der Arbeitszeit bei Abrufarbeit bis hin zu Mitteilungen von möglichen Versorgungsträgern bei betrieblicher Altersversorgung und Hinweise auf Kündigungen, Verfahren zur Kündigung und Fristen für die Kündigung, als auch Fristen zu der Erhebung von Kündigungsschutzklagen und letztendlich Hinweise auf möglicherweise anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Bei Fragen steht Herr Rechtsanwalt Veit Reichert und/oder Frau Rechtsanwältin Pia Tkotz zur Verfügung. Mit ihrem gesamten Team des Netzwerks Consulto begleitet die Anwaltskanzlei Reichert Unternehmerinnen und Unternehmer in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern.
Schlagworte: Rechtsanwalt, Vortrag