Informationspflichten für Unternehmer im Internet
Herr Rechtsanwalt Veit Reichert von der Anwaltskanzlei Reichert berichtete in seinem Vortrag am 03.02.2017 von den aktuell am 01.02.2017 verschärften Informationspflichten für Unternehmer im Internet.
Er erläuterte den gesetzlichen Hintergrund zu Hinweispflichten auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU nach Art. 14 ODR-VO und auf allgemeine Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG und Informationen im Einzelfall nach § 37 VSBG.
Herr Reichert gliederte zunächst die verschiedenen Pflichten und machte deutlich, dass die unterschiedlichen Hinweise nicht immer von allen Unternehmen gemacht werden müssten. Danach ging er auf die einzelnen Pflichten ein.
Hinweis auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform, Art. 14 ODR-VO
Herr Reichert stellte die Voraussetzungen für Informationspflichten für Online-Händler zur Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten seit dem 9.1.2016 nach Art. 14 ODR-VO vor.
Diese Pflichten würden Unternehmer treffen, die Verbraucher als Kunden hätten und solche Verträge online per Webshop und/oder per Mail anbieten bzw. schließen würden. Lägen die Voraussetzungen vor, müsste auf die Existenz der von der EU eingerichteten Online-Streitbeilegungs-Plattform in dem Impressum der Website hingewiesen werden.
Herr Reichert gab an, dass diese Regelung für in der Union niedergelassene Unternehmer gelten würde bzw. für Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern in der Union schließen würden bzw. für in der Union niedergelassene Online-Marktplätze. Herr Reichert wies in seinem Vortrag explizit auf die Tatsache hin, dass der Hinweis bei einem Vertragsschluss per Mail dann in die jeweilige Mail aufgenommen werden sollte. Auch wenn dies mancher Rechtsanwaltskollege anders sehe, gebe er diesen Rat zur Risikominimierung.
Den genauen Wortlaut des Hinweises auf die OS-Plattform finden Sie hier auf der Website von Herrn Reichert.
Allgemeine Informationspflichten zur Alternativen Streitbeilegung, § 36 VSBG
Im weiteren Verlauf des Vortrags stellte Herr Reichert die Voraussetzungen und Pflichten nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vor.
So sollten Unternehmer, die Verbraucher als Kunden hätten, am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigten und eine eine Website betreiben und/oder AGB verwenden würden, die Pflicht, allgemein über die eigene Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren zu informieren. Ein solcher Hinweis müsste dann in dem Impressum der Website des Unternehmen und / oder den AGB aufgenommen werden.
Herr Reichert gab zusätzlich den Rat, den Hinweis auf jeden Fall aufzunehmen, wenn das Unternehmen aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen zwingend an einer Streitschlichtung teilnehmen müsste.
Den genauen Wortlaut der Hinweise auf eine Teilnahme oder Nichtteilnahme an einer Streitschlichtung finden Sie hier auf der Website der Anwaltskanzlei Reichert.
Informationen im Einzelfall zur Alternativen Streitbeilegung, § 37 VSBG
Am Ende seines Vortrags ging Herr Reichert auf die dritte aktuelle Informationspflicht ein.
Hier bestehe die Besonderheit, dass diese Pflicht relativ viele Unternehmen erfasse, da alle Unternehmen, die Verbraucher als Kunden hätten und bei denen eine außergerichtliche Verhandlung nach einem Streit mit einem Verbraucher-Kunden scheitere, diesen Kunden nach dem Scheitern der Verhandlungen eine Mitteilung senden müssten. In einem solchen Fall müsse über die Teilnahme oder Nichtteilnahme des Unternehmens an einer Streitschlichtung und zusätzlich auf jeden Fall über die zuständige Schlichtungsstelle informiert werden.
Die Benennung einer Schlichtungsstelle sei selbst dann erforderlich, wenn der Unternehmer nicht an einer Streitschlichtung teilnehme. Herr Reichert wies auf die Tatsache hin, dass die Mitteilung in Textform zu erfolgen habe. Dies bedeute per Mail, Post oder Fax. Eine Angabe auf der Website sei ausdrücklich nicht ausreichend.
Den genauen Wortlaut der Mitteilung an den Verbraucher nach Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen bei einem Streit finden Sie hier.
Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie von der Herrn Rechtsanwalt Veit Reichert.
Schlagworte: Informationspflichten, IT-Recht, Rechtsanwalt, Verbraucherstreitbeilegung
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