Diskriminierungsverbote nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Am 12.08.2016 führte Rechtsanwalt Veit Reichert von der Anwaltskanzlei Reichert in die Grundzüge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ein. Er betonte, dass das AGG nicht regele, dass allgemein alle Bewerber, Arbeitnehmer, Vertragspartner etc. gleich behandelt werden müssten, vielmehr liste das AGG bestimmte Gründe, Merkmale etc. auf, aufgrund derer niemand diskriminiert werden dürfe. Der Titel des Gesetzes sein insofern möglicherweise etwas irreführend.
Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse eine Benachteiligung verhindert bzw. beseitigt werden, wenn sie aus einem der folgenden Gründe erfolge:
Benachteiligung wegen
- der Rasse oder der ethnischen Herkunft
- des Geschlechts
- der Religion oder der Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters oder
- der sexuellen Identität
Es handele sich im AGG um eine abschließende Aufzählung. In der Konsequenz würden damit nicht aufgezählte Merkmale implizit diskriminiert, da z.B. die Diskriminierung wegen des Erscheinungsbildes nach dem AGG nicht verboten sei. Grenze einer solchen Diskriminierung sei dann erst die Erreichung eines der im AGG aufgeführten Merkmale.
Herr Rechtsanwalt Veit Reichert thematisierte mögliche Ausnahmefälle in bestimmten Kategorien und löste zusammen mit den Zuhörern einige von ihm vorgestellte Praxisfälle. Es wies auf mögliche Ausnahmen in folgenden Bereichen hin, die unter Umständen für eine Tätigkeit relevant sein könnten:
- unverzichtbare biologische Voraussetzungen
- Authentizitätswahrung
- Geschäftsmodell vs. Markttrennung
- Kundenerwartungen
- Wertekollision mit anderen Kulturkreisen
- formale Anforderungen wie z.B. bestimmte Abschlüsse oder Sprachkenntnisse
- Sonderregelung: Religion und Weltanschauung (§ 9 AGG)
- Bezeichnung von Hierarchieebenen bzw. Positionen
Weitere Informationen zu dem Thema und zum Arbeitsrecht erhalten Sie von der Anwaltskanzlei Reichert.
Schlagworte: Rechtsanwalt
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