Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Herr Rechtsanwalt Veit Reichert, Inhaber der Anwaltskanzlei Reichert, erläuterte am 15.01.2016 in seinem Kurzvortrag das System und die Struktur der Gewährleistungsrechte im Kauf- und Werkvertragsrecht.
Zunächst erklärte er die Unterschiede zwischen dem Begriff der Gewährleistung und der Garantie:
Während sich Gewährleistungsansprüche immer auf den Zustand der Übergabe der Sache bezögen bzw. auf den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes, geht es bei einer Garantie für den Zustand oder einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache immer um eine Haftung des Unternehmers innerhalb der gesamten Garantiezeit.
Herr RA Reichert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für IT-Recht in Frankfurt am Main, zeigte dann die unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten von Kunden und Unternehmern im Rahmen der Gewährleistung auf. Er erklärte, dass zunächst entsprechende primäre Gewährleistungsansprüche wie die Nacherfüllung als Nachbesserung oder Nachlieferung dem Recht der ersten Andienung durch den Unternehmer entsprächen und unter welchen Voraussetzungen dem Kunden die sog. sekundäre Gewährleistungsansprüche wie Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung und bei Werkverträgen noch Selbstvornahme zur Verfügung stünden.
In großer Runde wurde im Anschluss noch kontrovers über die Frage diskutiert, ob die Verwendung einer Steuerungssoftware bei einem Auto einen Mangel darstellt, wenn die Software verschiedene Abgaswerte in Abhängigkeit der Messumgebung herbeiführen soll. Ein Ergebnis wurde nicht gefunden, dazu gingen die Meinungen der Netzwerkteilnehmer zu weit auseinander.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Anwaltskanzlei Reichert.
Schlagworte: Rechtsanwalt
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