Bedeutung und Voraussetzungen des CE-Zeichens
Herr Rechtsanwalt Veit Reichert von der Anwaltskanzlei Reichert stellte in seinem Vortrag vom 03.08.2018 die Bedeutung, den rechtlichen Hintergrund und die Voraussetzungen des CE-Zeichens vor. Er beleuchtete auch die Pflichten der Beteiligten in einer Lieferkette als auch die Folgen bei Nichteinhaltung der rechtlichen Vorschriften.
Herr Rechtsanwalt Reichert stellte zunächst kurz die Einführung des CE-Zeichens dar und erläuterte, dass es sich streng genommen um kein Gütesiegel handele, vielmehr das mit dem Zeichen verbundene Ziel der freie Warenverkehr in Europa sei. Das CE-Zeichen zeige die Einhaltung der Anforderungen zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz.
Herr Rechtsanwalt Reichert erläuterte, dass das CE-Zeichen auf den Produkten anzuführen sei, auf die eine oder mehrere Richtlinien Anwendung fänden. Das CE-Zeichen müsse angebracht werden, bevor das jeweilige Produkt in den Verkehr gebracht werde. Herr Rechtsanwalt Reichert nannte beispielhaft die Maschinenrichtlinie, die Richtlinie über Aufzüge bzw. Seilbahnen, die verschiedenen Richtlinien, unter die elektrische Geräte fallen, für persönliche Schutzausrüstungen, für die Sicherheit von Spielzeug, für Bauprodukte, Medizinprodukte und weniger bekannte Richtlinien wie bspw. für Sportboote oder Explosivstoffe für zivile Zwecke.
Im Folgenden verdeutlichte Herr Rechtsanwalt Reichert das Vorgehen anhand der Richtlinie für Bauprodukte: Die Bauprodukteverordnung. Bauprodukte seien alle Produkte, die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebaut würden, einschließlich Heizung, Sanitär, Klima, Lüftung, elektrische Versorgung etc.
Herr Rechtsanwalt Reichert nannte beispielhaft diverse Bauprodukte, für die die entsprechende Richtlinie anwendbar sei und für die besondere technische Spezifikationen gelten würden.
In dem letzten Teil seines Vortrags stellte Herr Rechtsanwalt Reichert die verschiedenen Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern von Bauprodukten dar:
Hersteller sei zunächst jeder, der ein Bauprodukt herstelle oder herstellen lasse und vermarkte. Damit sich der Hersteller im Sinne der Richtlinie für das CE-Zeichen rechtskonform verhalte, könne schematisch wie folgt vorgegangen werden:
- Der Hersteller solle sich deutlich machen, was sein Produkt mache bzw. bewirke und wer es bedient
- Danach sei festzustellen, welche Richtlinie für das konkrete Produkt mit welchen technischen Spezifikationen bestehe.
- Sodann sei ihre konkrete Norm für das konkrete Produkt zu suchen.
- Nachdem der rechtliche Rahmen feststehe, sei eine technische Dokumentation für das Produkt zu erstellen und evtl. zu übersetzen.
- Danach müsse der Hersteller eine Leistungserklärung erstellen, wobei je nach Einzelfall eine sogenannte notifizierte bzw. benannte Stelle einzubinden sei.
- Danach könne der Hersteller das Typenschild an dem Produkt bzw. an dessen Verpackung anbringen und das Produkt vermarkten.
Herr Rechtsanwalt Reichert wies darauf hin, dass die Dokumente für das konkrete Produkt zehn Jahre aufzubewahren seien und der Hersteller in der Lage sein müsse, bei Nichteinhaltung der Leistungszusagen einen Rückruf durchzuführen.
Danach beleuchtete Herr Rechtsanwalt Reichert die Pflichten eines Importeurs, wobei dies jeder in der EU sei, der Bauprodukte in die EU einführe und vermarkte. Der Importeur hafte für die Erbringung der Leistungserklärung, sodass Herr Rechtsanwalt Reichert dringend anrät, in solchem Fällen die Leistungserklärung mitsamt Dokumentation zu überprüfen. Hierzu können im Grundsatz auch das schematische Vorgehen wie für Hersteller durchgespielt werden. Herr Rechtsanwalt Reichert wies darauf hin, dass auch ein Importeur als Hersteller gelte, wenn das Produkt unter einem eigenen Namen bzw. einer eigenen Marke vertrieben werde oder das Produkt verändert werde. Sodann würden die Herstellerpflichten auch greifen.
Als dritten Bereich stellte Herr Rechtsanwalt Reichert die Pflichten eines Händlers hinsichtlich des CE-Zeichens dar, wobei Händler jeder sei, der Bauprodukte vertreibe. Im Wesentlichen müsse ein Händler die CE-Kennzeichnung überprüfen, die Produktebezeichnung als auch die Referenznummer der Leistungserklärung. Auch hier könne zumindest gedanklich das oben dargestellte Schema zur Überprüfung herangezogen werden. Daneben müsse der Händler die Leistungserklärung und die Begleitdokumente in Landessprache bereit stellen und darauf achten, dass durch Lagerung und Transport des Produktes die Leistung nicht beeinträchtigt werde. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Unterlagen bzw. CE-Kennzeichnung müsse der Händler auch unter Umständen Behörden informieren. Herr Rechtsanwalt Reichert wies insbesondere darauf hin, dass im Falle von Rückrufen der Händler auch Kunden informieren müsse, die innerhalb der letzten zehn Jahre das konkrete Produkt erworben hätten.
Schlussendlich stellt Herr Rechtsanwalt Reichert die Folgen von Verletzungen der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung dar und wies insbesondere auf die Tatsache hin, dass ein Fehlendes oder falsches CE-Zeichen einen Mangel im zivilrechtlichen Sinne sei. Unter Umständen könnten sogar Wettbewerber Abmahnungen aussprechen und/oder Schadensersatz verlangen. Denkbar seien sogar Konstellationen, wonach Sachverständige bei Begutachtungen verlangen könnten, dass das jeweilige Bauprodukt ausgebaut werde.
Im Gespräch mit den Teilnehmern folgt der ergänzende Hinweis, dass wohl die Handwerkskammer als auch die Industrie- und Handelskammern Herstellern zur Klassifizierung von Produkten helfen würden und insbesondere Importeure bzw. Großhändler auch bei Rückrufaktionen Händlern zur Seite stünden.
Bei Fragen zur CE-Kennzeichnung steht Herr Rechtsanwalt Veit Reichert zur Verfügung. Mit seinem gesamten Team des Netzwerkes Consulto begleitet er Unternehmern und Unternehmer in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuer.
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