Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 164 AO
In seinem jüngsten Vortrag stellte Mainlink-Mitglied Florian Varinli von der Madel & Kotalla Steuerberatungsgesellschaft den Paragraphen 164 der Abgabenverordnung vor, der Unternehmern wie Arbeitnehmern beim Studieren ihres Einkommenssteuerbescheides begegnen kann.
Der § 164 AO regelt die Vorläufigkeit eines Steuerbescheides. Im Steuerberatungsjargon spricht man davon, dass ab Datum des Bescheides „4 Jahre lang die Sonne (auf den Bescheid) scheint“. Soll heißen, das Finanzamt behält sich Korrekturen für die folgenden 4 Jahre offen und kann entsprechend auch Steuer mildernde Umstände nachträglich wieder aberkennen. Normalerweise ist ein Bescheid nach 1 Monat abschließend bestandskräftig.
Was viele dabei nicht wissen: Ein Vorteil dabei für den Steuerpflichtigen ist, dass die 4-Jahresfrist auch für ihn gilt – nicht allein für das Finanzamt. Somit kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls 4 Jahre lang nachträglich beispielsweise Steuer senkende Angaben nachreichen.
Für weitere Fragen steht Herr Florian Varinli gerne zur Verfügung.
Schlagworte: Finanzamt, Steuer, Steuerberatung
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