Auswirkungen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB
Herr Rechtsanwalt Veit Reichert von der Anwaltskanzlei Reichert erläuterte am 20.05.2016 in seinem Kurzvortrag die Voraussetzungen und Auswirkungen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB.
Zunächst nahm Herr Rechtsanwalt Reichert auf die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs Stellung und verwies auf die relativ strikte Rechtsprechung im Rahmen eines Betriebsübergangs bei Anbietern von Dienstleistungen. Er wies auf diverse Gerichtsurteile hin, die bereits relativ früh bei Übernahme von Betriebsvermögen und Kundendaten einen Betriebsübergang annehmen würden.
Herr Rechtsanwalt Reichert verdeutlichte anhand eines Schaubildes den Übergang eines Betriebsteils anhand eines produzierenden Gewerbes.
In dem Kurzvortrag wurden dann überblicksartig die Auswirkungen eines Betriebsübergangs dargestellt, so würden die entsprechenden Arbeitsverhältnisse mit übergehen und im Grunde Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen weiter gelten. Herr Rechtsanwalt Reichert wies darauf hin, dass der bisherige Arbeitsgeber weiter gegenüber dem Arbeitnehmer für bestimmte Ansprüche ein Jahr hafte und aufgrund des Betriebsübergangs eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sei.
Im Anschluss erläuterte Herr RA Reichert die strikten Voraussetzungen hinsichtlich der Information an die Arbeitnehmer, damit diese wirksam das ihnen gesetzliche Widerspruchsrechts hinsichtlich des Betriebsübergangs wahrnehmen könnten. Er erläuterte ebenfalls die Auswirkungen bei entsprechenden mangelhaften Informationen.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Anwaltskanzlei Reichert.
Schlagworte: Rechtsanwalt
Trackback von deiner Website.